Satzung des Vereins Salmoniden- und Gewässerschutz MV e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Salmoniden- und Gewässerschutz MV e.V.“.

Er beruht auf dem freiwilligen Zusammenschluss von Anglern und Förderern heimischer Salmoniden und ihrer Lebensräume.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Petschow, Gerichtsstand ist Rostock.

3. Er wurde am 07.12.2008 in der Klosterschenke Rühn gegründet und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Rostock unter VR Nr 10064 eingetragen.

4. Er gehört dem Landesangelverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. an.

5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.



§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein ist ein gemeinnütziger Verein.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, im Besonderen ist das die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Er wird verwirklicht durch:

a) die aktive Mitarbeit in allen Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Tierschutzfragen und Zusammenarbeit mit den entsprechenden örtlichen Vertretungen, Behörden und Verbänden,

b) Pflege und Entwicklung des Fischbestandes sowie Schutz und Reinhaltung der Gewässer, insbesondere der Salmonidengewässer des Landes Mecklenburg-Vorpommern,

c) Durchführung von Veranstaltungen zur Vertiefung des Wissens der Mitglieder, insbesondere im Bereich des Arten-, Biotop- und Umweltschutzes,

d) Dokumentation des Salmonidenbestandes im Land und Management der Salmonidengewässer,

e) die Förderung des waidgerechten Angelns im Einklang mit der Erhaltung und dem Schutz der Natur in Mecklenburg-Vorpommern.

2. Die Arbeit des Vereins richtet sich auf:

a) die Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung geeigneter Biotope für Pflanzen und Tiere an den Gewässern,

b) die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Ziele und Aufgaben des Vereins,

c) die Förderung des Naturverständnisses der Jugend in Form von Kursen und Vorträgen

d) die Verhinderung von Gewässerverunreinigungen, Fischsterben, Verstößen in Schutzgebieten sowie sonstiger Umweltschäden.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, im Besonderen ist das die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Der Verein verhält sich in allen parteipolitischen, religiösen und weltanschaulichen Fragen strikt neutral.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie rechtsfähige Personengesellschaft werden.

2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem/der Antragsteller/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich gegenüber dem Vorstand einzulegen ist. Der Vorstand kann der Berufung abhelfen. Hilft der Vorstand nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung abschließend über die Aufnahme. Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten.

3. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Auflösung, durch Austritt oder Ausschluss.

2. Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu erklären.

3. Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds kann nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist erfolgen. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn ein Mitglied

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder

b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung an die vom Mitglied zuletzt mitgeteilte Anschrift unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitglieder-versammlung zu, die innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich gegenüber dem Vorstand einzulegen ist. Der Vorstand kann der Berufung abhelfen. Hilft der Vorstand nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss.

 

§ 6 Beiträge, Gebühren

1. Der Verein erhebt einen Geldbetrag als regelmäßigen Jahresbeitrag. Darüber hinaus kann die Erhebung einer Aufnahmegebühr festgelegt werden.

2. Über die Höhe sowie die Fälligkeit des Jahresbeitrages sowie der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann zu diesem Zwecke eine Gebührenordnung verabschieden.

3. In der Gebührenordnung kann auch festgelegt werden, welche Mitglieder in welchem Umfang Arbeitsleistungen erbringen müssen und welche finanziellen Ersatzleistungen für nicht erbrachte Arbeitsleistungen erhoben werden.

4. Ehrenmitglieder können durch die Mitgliederversammlung von der Aufnahmegebühr und den Beiträgen befreit werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. Mitgliederversammlung

2. der Vorstand



§ 8 Mitgliederversammlung, Aufgaben und Einberufung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Ihr gehören alle Vereinsmitglieder an.

2. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen folgende Angelegenheiten:

- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,

- Ernennung von Ehrenmitgliedern,

- Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Gebühren,

- Satzungsänderungen,

- Auflösung des Vereins,

- Entlastung des Vorstands,

- Aufstellung eines Wirtschaftsplanes

- Entscheidung über die Berufung gegen Vereinsausschlüsse und die Ablehnung von Aufnahmeanträgen.

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Halbjahr eines Geschäftsjahres statt.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von 25% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte mitgeteilte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse.

6. In der Einberufung ist die vom Vorstand vorläufig festgelegte Tagesordnung anzugeben. Bei geplanten Satzungsänderungen ist zumindest die zu ändernde Vorschrift anzugeben. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich gegenüber dem Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Beiträge und Gebühren oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch die/der 2. Vorsitzende verhindert, wird die Versammlungsleitung von der Mitgliederversammlung bestimmt.

2. Zu Beginn der Versammlung ist ein / eine Protokollführer/-in zu wählen.

3. Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.

4. Das Stimmrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Ein Vereinsmitglied kann maximal zwei nicht erschienene Mitglieder vertreten. Die schriftlich zu erteilenden Vollmachten sind der Versammlungsleitung vorzuzeigen.

5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung – einschließlich des Vereinszwecks – sowie über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

6. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 10% der anwesenden Vereinsmitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.

§ 10 Protokollierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

1. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben ist.

2. Das Protokoll soll

a) die Art der Mitgliederversammlung,

b) den Tag, Ort und die Uhrzeit der Versammlung,

c) die namentliche Bezeichnung der Versammlungsleitung und Protokollführung,

d) die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung,

e) die Anzahl der anwesenden Mitglieder,

f) die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung,

g) die Tagesordnung,

h) die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse nebst Art der Abstimmung und Stimmenverhältnissen,

i) den genauen Wortlaut eines ggf. geänderten Satzungstextes,

j) bei Wahlen die genaue Bezeichnung der Kandidaten sowie die Annahme des Amtes enthalten.

 

§ 11 Aufgaben des Vorstands

Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:

a) Vertretung des Vereins,

b) Einberufung der Mitgliederversammlung,

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

d) Verwaltung des Vereinsvermögens,

e) Aufstellung des Wirtschaftplanes,

f) Anfertigung des Jahresberichts.



§ 12 Der Vorstand, Vertretungsregelung

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden,

b) dem 2. Vorsitzenden,

c) dem Kassenwart,

d) dem Schriftführer,

e) dem/den Gewässerschutzbeauftragten für den Bereich Mecklenburg,

f) dem/den Gewässerschutzbeauftragten für den Bereich Vorpommern.

Der Vorstand des Vereins ist mit vier Vorstandsmitgliedern arbeits- und beschlussfähig.

2. Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden und dem Kassenwart; diese vertreten den Verein jeweils einzeln.

3. Die Vorstandsmitglieder werden auf der Mitgliederversammlung für jeweils vier Jahre gewählt.

Eine Wiederwahl ist möglich.

 

§ 13 Eignungsvoraussetzung, Wahl des Vorstands, Vergütung, Geschäftsordnung

1. In den Vorstand können nur unbeschränkt geschäftsfähige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstands.

2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.

3. Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Vereinsmitglied bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

4. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.

 

§ 14 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 4 Jahre zwei Kassenprüfer/-innen zur Prüfung der Vereinsfinanzen.

2. Die Kassenprüfer/innen müssen nicht Vereinsmitglieder sein; sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands.

 

§ 15 Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

2. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist die Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder notwendig.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung herbeigeführt werden.

2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von dreiviertel der auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

3. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind die gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen zu Liquidatoren bestimmt. Durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Liquidatoren Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.

4. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen dem Landesanglerverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die Nutzung, Pflege und Renaturierung von Gewässern mit Salmonidenbestand zu verwenden hat.

 

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Registrierung beim Amtsgericht Rostock in Kraft.